Allgemeine Verkaufsbedingungen

§ 1  Allgemeines/Geltungsbereich 

  1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.

§ 2  Angebot / Angebotsunterlagen

  1. Unser Angebot ist freibleibend, es gilt nicht für Nachbestellungen. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Mustern und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 3  Preise/Zahlungsbedingungen 

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise unverpackt ab Werk, Verpackung und Transportkosten werden besonders in Rechnung gestellt.
  2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen.
  3. Die Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung besonders ausgewiesen.
  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen des Verzugsbeginns und der Rechtsfolgen eines Zahlungsverzugs des Käufers.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Käufer auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

§ 4  Lieferzeit/Gefahrübergang  

  1. Unsere Leistungspflicht beginnt 4 Wochen nach Auftragsbestätigung, sofern nicht ein anderer Liefertermin vereinbart wurde; in jedem Fall aber erst, nachdem alle technischen Fragen abgeklärt sind.
  2. Die Leistungspflicht setzt voraus, dass der Käufer selbst seine vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt.
  3. Ist unser Kunde Unternehmer, dann behalten wir uns den Rücktritt vom Vertrag für den Fall fehlerhafter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer  vor. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer.
  4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, indem dieser in Annahmeverzug gerät.
  5. Bei Verkäufen auf Abruf beträgt unsere Bindung drei Monate, sofern sich nichts anderes aus der Auftragsbestätigung ergibt. Nach Ablauf der Frist sind wir berechtigt,  die nicht abgerufenen Mengen insgesamt auszuliefern oder wegfallen zu lassen.
  6. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung ab Werk vereinbart.
  7. Sofern der Käufer es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.

 

§ 5  Gewährleistung gegenüber Unternehmern   

  1. Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  2. Wir sind verpflichtet, die zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass gelieferte Sachen zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurden.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
  4. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  5. Erhält unser Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
  6. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragliche Beschaffenheitsangabe hinsichtlich der Ware dar.
  7. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt dem Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
  8. Unbeschadet der gem. § 377 HGB geltenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, müssen uns Unternehmer offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen und den gerügten Mangel genau beschreiben. Andernfalls ist die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Unseren Vertragspartner trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  9. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Fall einer uns zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

 

§ 6  Gewährleistung gegenüber Verbrauchern 

  1. Ist unser Vertragspartner Verbraucher; so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll.
  2. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer bleibt.
  3. Unser Vertragspartner muss uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zweipunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Diese gilt nicht bei Arglist unsererseits.
  4. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
  5. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns der Vertragspartner den Mangel entgegen obiger Regelung nicht angezeigt hat.

§ 7  Haftungsbeschränkungen 

  1. Unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit beschränkt sich auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden, bei Leistungsverzögerung auf 5 % des Kaufpreises.
  2. Für eine leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir gegenüber Unternehmern nicht.
  3. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetzt, uns zurechenbarer Schäden infolge einer Körper- oder Gesundheitsverletzung oder bei dem Verlust des Lebens.
  4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  5. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben unberührt.

§ 8  Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.
  2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich Schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß & 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer dies auf eigene Konten rechtzeitig durchführen.
  4. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder  Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die zugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen unseres Kunden insoweit freizugeben, wie der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9  Gerichtsstand/Erfüllungsort – Rechtswahl 

  1. Sofern unser Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, unseren Kunden auch an seinem Sitzgericht zu verklagen.
  2. Sofern sich aus dem Angebot nicht anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  3. Soweit unsere Verkaufsbedingungen keine Regelung treffen, gilt zwischen uns und dem Käufer das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand April 2002

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